Landjugend Luttenwang e.V.
Landjugend Luttenwang e.V.

Satzung

Satzung der Landjugend Luttenwang e.V.

 

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Landjugend Luttenwang e.V.

2. Er hat seinen Sitz in: Luttenwang.

3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in München eingetragen.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist es, Bildung, Einwicklung und Gemeinschaftsgefühl der aktiven Mitglieder anzuregen und zu verbessern. Er bezweckt insbesondere den Zusammenhalt der Luttenwanger Jugend und der Dorfgemeinschaft.

2. Zur Verwirklichung der vorgenannten Zwecke wird der Verein vor allem wie folgt tätig: - Durchführung von Veranstaltungen und Tätigkeiten, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen (wie z.B. das Aufstellen des Maibaumes und das Veranstalten des Osterfeuers). - Beteiligung an den Arbeiten, die im örtlichen Umfeld anfallen

 

§3 Selbstlosigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Mitgliedschaft

1. Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und mindestens 16 Jahre alt ist.

2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

3. Über den Antrag der Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Beenden des 40. Lebensjahres, Ausschluss oder Tod.

5. Mit Beenden des 40. Lebensjahres geht die aktive Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft über, es sei denn, das Mitglied gibt die Kündigung schriftlich bekannt.

6. Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet.

 

§5 Beiträge

1. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8 der Satzung). Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung nötig.

2. Fördernde Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der ebenfalls in der Mitgliederversammlung (§8 der Satzung) bestimmt wird. Zur Feststellung der Beitragshöhe und Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der Stimmberechtigten in der Mitgliederversammlung nötig.

 

§6 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern:

- 1. Vorstand

- 2. Vorstand

- Kassier

- Schriftführer

- 1. Beisitzer

- 2. Beisitzer

 

2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind alle Personen, die mindestens 18 Jahre alt sind und in der Mitgliederversammlung mit einer einfachen Mehrheit gewählt wurden. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgabe:

- die Führung des Vereins,

- die Führung der laufenden Geschäfte,

-die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

- die Verwaltung des Vereinsvermögens,

- die Buchführung,

- die Überwachung der Finanzen des Vereins,

- die Erstellung des Jahresberichts,

- die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung und

- die Dokumentation aller Vorgänge und Aktivitäten des Vereins.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit erhält der 1. Vorstand eine zweite Stimme.

7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen, der Mitglied des Vorstandes ist.

 

§8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen und bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der elektrischen Textnachricht. Mitglieder bei denen die Zusendung auf dem elektronischen Weg nicht möglich ist, werden per Brief eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

4. Die Mitgliederversammlung als Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Hier sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

- Aufgaben des Vereins,

- An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,

- Beteiligung an Gesellschaften,

- Mitgliedbeiträge (siehe §5),

- Satzungsänderungen,

- Auflösung des Vereins. 

5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§9 Datenschutz

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO der Europäischen Union und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

3. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der DS-GVO der Europäischen Union und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

 

§10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen muss unter Einhaltung der Einladungsfrist eine Mitgliederversammlung einberufen werden, bei welcher eine Mehrheit von 75% der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich ist. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige, als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

 

§11 Beurkundung von Beschlüssen

1. Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich vom Schriftführer niederzulegen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern (mindestens 5) zu unterzeichnen.

 

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss den Verein aufzulösen ist eine Mehrheit von 75% der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den 1. Vorstand, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

§13 Annahme der Satzung

1. Die Satzung wurde am 09.07.2011 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

2. Die Satzungsneufassung wurde am 23.09.2020 von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Vereinssatzung Landjugend Luttenwang
Die Satzung wurde zuletzt am 23.09.2020 ordnungsgemäß geändert.
Vereinssatzung_Landjugend_Luttenwang_neu[...]
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